CORONA - VIRUS | GESUNDHEITSSCHUTZ IM BETRIEB

Corona-Schutz im Betrieb

02.04.2020 | Zum Schutz vor dem Coronavirus gehen derzeit viele Kolleginnen und Kollegen ins Homeoffice. Doch was ist mit Beschäftigten, die ihre Arbeit im Betrieb erledigen müssen? Auch sie müssen wirkungsvoll vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Maßnahmen müssen zügig ergriffen werden.

Foto: iStock/industryview

Zur Sicherheit von Beschäftigten, die ihre Arbeit im Betrieb erledigen müssen, heißt es von Bund und Ländern: „In allen Betrieben […] ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.“ Das bedeutet die Arbeitgeber sind angehalten ihre Beschäftigten besonders zu schützen, in dieser Situation. Dies kann z.B. geschehen durch die Anweisung zusätzliche Schutzausrüstungen wie z.B. Schutzbrillen und einen Mundschutz zu tragen. Es können zusätzliche Hand-Desinfektionsstationen aufgestellt werden. Das Anweisen von regelmäßigem Händewaschen, etc. Bei all diesen Sachen handelt es sich um Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb. Das bedeutet der Arbeitgeber muss bei all diesen Maßnahmen die Zustimmung des Betriebsrates einholen und mit Ihm verhandeln. Geregelt ist das in Paragraf 87 (1) 7 Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit Paragraf 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Genau das sollte jetzt auch zügig geschehen. Die Arbeitgeber müssen schnell Maßnahmen zum Schutz vor einer Coronainfektion vereinbaren. Es gilt, Gefährdung rasch zu beurteilen und zügig Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umzusetzen.

Die Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten durch das Coronavirus ist in diesem Fall schnell beurteilt: Das Ansteckungsrisiko ist nachgewiesenermaßen sehr hoch. Daher sollte zügig vereinbart werden, welche erforderlichen Maßnahmen schnell umgesetzt werden müssen.
Sollte der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen, hat der Betriebsrat übrigens auch ein Initiativrecht und sollte dieses nutzen. Für Beschäftigte heißt es also, wenn Unsicherheit besteht, schnell auf den Betriebsrat zugehen.

Diese zehn Maßnahmen sollten jetzt im Betrieb umgesetzt werden ...

... damit Beschäftigte schnellst- und bestmöglich geschützt werden:

  1. Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit soll nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand mindestens zwei Meter betragen. Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht einzuhalten, kann z.B. die Zahl der Beschäftigten, die zeitgleich arbeiten, reduziert werden.
  2. Besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen können von der Arbeit freigestellt werden, wenn es keine Möglichkeit gibt, dass sie ohne direkten sozialen Kontakt ihre Arbeit verrichten können. Dies ist nur akzeptabel, wenn es sich um eien bezahklte Freistellung handelt.
  3. Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit kann durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt.
  4. Durch versetzte Pausen ist kann gewährleisten werden, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Beschäftigten eingehalten wird.
  5. In der Kantine ist z.B. durch eine reduzierte Bestuhlung  gewährleistet, dass nicht zu viele Beschäftigte vor Ort sind.
  6. Der Arbeitgeber sollte für ausreichend Handhygiene Sorge tragen. Während der Arbeitszeit ist mehrfach Zeit einzuräumen, um sich die Hände zu waschen.
  7. Der Arbeitgeber hat für angemessene Hygiene im Betrieb zu sorgen, hierfür können etwa geeignete Reinigungspläne erstellt werden. 
  8. Ob über die oben genannten organisatorischen Maßnahmen hinaus persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
  9. Damit alle Maßnahmen beachtet werden können, sollte eine Unterweisung durch den Betriebsarzt erfolgen.
  10. Der Ausschuss für Arbeitssicherheitist Zuständig laufend die Umsetzung der Maßnahmen zu überprüfen.

Von: vw

Unsere Social Media Kanäle