Bundeskabinett beschließt neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

Die wichtigsten Punkte der neuen SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

26.01.2021 | Am 20. Januar hat das Bundeskabinett eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Darin sind zusätzliche Maßnahmen geregelt, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Pandemie zu gewährleisten. Die Verordnung tritt am 27. Januar 2021 in Kraft. Die IG Metall Ostbrandenburg hat die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte in Stichworten für Euch aufgelistet und erläutert, was die neue Verordnung für die Arbeit der Betriebsräte in den Unternehmen bedeutet.

Alles rund um die neue Arbeitsschutzverordnung. Foto: iStock.com/SeventyFour

Gefährdungsbeurteilungen

o   Schutzmaßnahmen treffen und bereits getroffene Maßnahmen im Betrieb auf etwaig zusätzlich notwendige Maßnahmen erneut überprüfen und aktualisieren (§2 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

 

Kontakte reduzieren, Räume möglichst einzeln nutzen

o   gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum reduzieren

o   Besprechungen nach Möglichkeit digital abhalten

§  Falls digital unmöglich – müssen Beschäftigte gleichwertig geschützt werden – insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen (§2 Abs. 3 Corona-ArbSchV)

o   Müssen mehrere Personen in einem Raum sein gilt, mind. 10m² pro Person (§2 Abs. 5 Corona-ArbSchV)

§  Falls unmöglich – müssen Beschäftigte gleichwertig geschützt werden – insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen

 

Dauerhafte, kleine Arbeitsteams bilden

o   Bei mehr als zehn Beschäftigten müssen möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen gebildet werden.

o   Kontakte zwischen den Gruppen sollen möglichst reduziert werden.

o   Nach Möglichkeit ist Arbeiten in Schichten (zeitversetzt) zu ermöglichen (§2 Abs. 6 Corona-ArbSchV).

 

Flexible Arbeitszeiten zur Kontaktreduzierung nutzen

o   Angestrebt wird eine Kontaktreduzierung bei der An- und Abfahrt zum Arbeitsplatz, besonders im ÖPNV.

o   Arbeitgeber wird aufgefordert, flexible Arbeitszeiten so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen im ÖPNV reduziert wird.

 

· Arbeit im Homeoffice ist zu ermöglichen

o   Beschäftigte die Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, muss angeboten ermöglicht werden, diese im Homeoffice auszuführen. Ausnahmen sind nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen vorgesehen. (§2 Abs. 4 Corona-ArbSchV).

§  zwingende betriebsbedingte Gründe muss der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitsschutzbehörden oder der Berufsgenossenschaft darlegen können.

o   Achtung: Bei Homeoffice gilt das Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz. Entsprechend ist hier eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (mehr dazu unten).

o   Im Hinblick auf Arbeits- und Pausenzeiten, Arbeitsabläufe, die Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung der Arbeitsmittel sind Beschäftigte zu unterweisen.

 

Medizinische Masken

o   Arbeitgeber wird verpflichtet, Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung zu stellen, wenn:

§  Belegung von Räumen von 10qm pro Person nicht gewährleistet ist oder

§  der Mindestabstand (1,5m) nicht eingehalten werden kann oder

§  bei erhöhtem Aerosolaustoß z.B. durch schwere körperliche Arbeit.

o   Beschäftigte sind grundsätzlich verpflichtet, die Masken zu tragen (§3 Corona-ArbSchV)

§  Bei mittelschwerer körperliche Arbeiten und normalen klimatischen Bedingungen sollte auf jeden Fall nach 120 Minuten eine Erholzeit (vom Tragen der Maske) von 30 Minuten folgen

§  Je wärmer und je schwerer die Arbeit, desto kürzer die Tragedauer mit entsprechender Erholzeit.

o   vorrangig sollen Maßnahmen getroffen werden, die insbesondere eine Einhaltung des Mindestabstandes sowie eine ausreichende Lüftung, sowie die weiteren o.g. Punkte gewährleisten

o   Beschäftigte müssen über Handhabung umfassend unterwiesen werden

 

Rechtliche Grundlagen zu Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 87 Betriebsverfassungsgesetz
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

 

Das bedeutet für die Arbeit des Betriebsrates:

· Beim Arbeits- und Gesundheitsschutz besteht ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

· An der Entscheidung, welche gesundheitsschützenden Maßnahmen der Arbeitgeber trifft, ist der Betriebsrat zwingend zu beteiligen

· In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser muss mindestens einmal im Quartal zusammen kommen. Er besteht aus Arbeitgeber, zwei Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

· Stehen konkrete Gefährdungen fest, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht auch für die zu ergreifenden Maßnahmen zu

· der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine geeignete Struktur bzw Organisation zu sorgen, die Maßnahmen zum Arbeitsschutzes umsetzt. An dieser Organisation ist der Betriebsrat zwingend zu beteiligen – bereits vorab.

· Gefährdungsbeurteilung sind zwingend durchzuführen

· Die Mitbestimmungsrechte zählen auch für alle Leiharbeitnehmer*innen

 

Anwendungsbeispiele:

· Regelungen über Unternehmensbekleidung

· Regelungen über Betriebsmittel, Lärm oder Lufttemperatur

· vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Arbeitsmittel

· Maßnahmen zum Lärmschutz oder zur Einhaltung der Lufttemperatur

· Mitbestimmungsrecht bei Mitarbeiterbefragungen

· Mitbestimmung bei der Einrichtung und dem Aufbau einer betrieblichen Struktur zum Gesundheitsschutz

· Wenn der Arbeitgeber bestimmen sollte, dass Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft nicht an allen Ausschusssitzungen teilnehmen müssen, kann der Betriebsrat die zuständige Arbeitsschutzbehörde einschalten. Diese kann dem Arbeitgeber gegenüber eine entsprechende Anordnung treffen. Hält der Arbeitgeber sich daran nicht, wird dann eine Geldbuße verhängt. Das Gleiche gilt, wenn der Betriebsrat die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses durchsetzen will.

· Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

· Mitbestimmung bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung

· Mitbestimmung bei Art, Inhalt und Umfang Beschäftigtenunterweisung

· Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen - Gefährdungen sind auch Stressfaktoren am Arbeitsplatz

 

Von: vw

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