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Schließung von Schulen und Kindergärten – was nun?!

21.03.2020 | Auf Grund der massiven Probleme in den Betrieben, wollen wir euch hiermit nochmal ein Upgrade zum Thema Kinderbetreuung geben. Bereits am Montag hatten wir darüber informiert, dass Eltern im Falle der Schließung von Kindergärten und Schulen zunächst versuchen müssen, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten zu suchen. Da die Schließung von Bildungseinrichtungen flächendeckend erfolgte und nach den Empfehlungen der RKI der „Klassiker“ Großeltern ausscheidet, ist dies schnell an seine Grenzen gestoßen. Welche Optionen es nun für Elternteile gibt, darüber informieren wir euch in diesem Artikel.

Schließung von Schulen und Kindergärten – was nun?!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Auf Grund der massiven Probleme in den Betrieben, wollen wir euch hiermit nochmal ein Upgrade zum Thema Kinderbetreuung geben.
Bereits am Montag hatten wir euch ja darüber informiert, dass Eltern im Falle der Schließung von Kindergärten und Schulen zunächst versuchen müssen, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten zu suchen. Da die Schließung von Bildungseinrichtungen flächendeckend erfolgte und nach den Empfehlungen der RKI der „Klassiker“ Großeltern ausscheidet, ist dies schnell an seine Grenzen gestoßen.

Es bleiben für Elternteile nun folgende Optionen:


• Es kann sich ein Elternteil von der Arbeitspflicht nach § 275 Abs. 3 BGB befreien lassen, verliert dadurch aber auch seinen Entgeltanspruch.
• Beschäftigte haben - jedenfalls bei kleineren Kindern - die aufgrund einer Kita- oder Schulschließung ihr Kind nicht anderweitig unterbringen können, die Möglichkeit, sich auf eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB zu berufen (persönliche Verhinderung wegen bestehender Sorgeverpflichtungen, § 1626 S. 1 BGB). Dies löst dann für einen kürzeren Zeitraum (einige Tage) einen Anspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung aus.
• Ansonsten ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach § 45 SGB V kann Krankengeld bezogen werden, wenn ein Kind unter 12 Jahre wegen Erkrankung betreuungsbedürftig ist und eine andere Betreuungsmöglichkeit im Haushalt nicht zur Verfügung steht. Dieses muss ärztlich bescheinigt werden. Bis zum 07.04. kann Arbeitnehmern mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege auch telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.


Seit Montag prüfen wir mit Hochdruck ob der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB ausgeweitet werden kann und wir bemühen uns auf allen Ebenen um schnelle politische und/ oder tarifliche Lösungen. Zu beidem, könnten Anfang nächster Woche erste konkrete Lösungen vorliegen.


Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD), äußerte sich gestern wie folgt:
„Wir werden gemeinsam Lösungen finden, um Lohnlücken abzufedern“ Die Bundesregierung will zudem per Gesetz die Lohnfortzahlung an Eltern sichern, die wegen fehlender Kinderbetreuung für Kinder unter zwölf Jahren nicht arbeiten können. Voraussichtlich am kommenden Montag werde das Bundeskabinett ein Gesetz beschließen, das bei Schul- und Kitaschließungen den Arbeitgebern gestatte, Lohnfortzahlungen ausweiten zu können. Die Firmen sollen sich dann „einen Großteil davon hinterher beim Staat zurückholen können“, sagte Heil.


Bis zur Klärung der Kinderbetreuung durch die Bundesregierung, im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen, empfehlen wir unseren Betriebsräten weiterhin, Pandemie-Betriebsvereinbarungen oder Kurzarbeit-Betriebsvereinbarungen abzuschließen, die vorsehen, dass Beschäftigte, die Kinder betreuen müssen, vorrangig behandelt werden.
„Home-Office“ Regelungen können geschaffen werden. Arbeitskonten können abgebaut werden und es kann der Anspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung nach §616BGB durchgesetzt werden.
 

Wichtig ist, dass betroffene Eltern sich unbedingt auch bei ihrem Betriebsrat oder bei uns melden!

Die IG Metall ist für ihre Mitglieder da und wir werden die aktuelle Situation gemeinsam bewältigen!

Ihr erreicht uns im Moment wie folgt:
• Für nicht dringende Fälle unter 0335 55 499 0
• Bei dringenden Rechtsberatungsanliegen mit Fristsachen direkt unter 0335 55 499 20
• In allen anderen sehr dringenden Fällen erreicht ihr die politischen Sekretäre auch jederzeit direkt unter ihren Mobil- bzw. Festnetznummern(siehe www.igmetall-ostbrandenburg.de)
• Unser Briefkasten befindet sich unten im Eingangsbereich und ist täglich bis 21Uhr zugänglich.

Bleibt gesund!
Euer Team der IG Metall Ostbrandenburg

Von: ju

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