Aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Update: Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie in der Arbeitswelt

30.03.2021 | Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die jüngsten Beschlüsse von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronapandemie in der Arbeitswelt mit einer aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) konkretisiert. Die überarbeitete Verordnung ist bis zum 30. April 2021 befristet. Neben der Debatte über Coronatests und Impfungen bleiben somit betriebliche Präventionsmaßnahmen weiterhin im Fokus.

Auch bei Warnstreik müssen die geltenden Hygienevorschriften zur Bekämpfung der Coronapandemie eingehalten werden. - Foto: Volker Wartmann

Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber unverändert zu schnellem Handeln und ergänzt damit insbesondere die bereits bestehenden Anforderungen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregelung.

Für die IG Metall steht in diesem Zusammenhang fest: Der Schutz der Kolleginnen und Kollegen hat oberste Priorität. Mit dieser Information ergänzen wir die umfangreiche Handlungshilfe für die betriebliche Interessenvertretung zur Coronaprävention und fassen die wichtigsten Punkte zusammen, die in den Betrieben angegangen werden müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist zu überprüfen und zu aktualisieren. Dies löst das erzwingbare Mitbestimmungsrecht im Bereich von Sicherheit und
  • Gesundheit bei der Arbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz aus.
  • Grundsätzlich ist Homeoffice (als Maßnahme des Arbeitsschutzes) zu ermöglichen.
  • Bestehende Hygienekonzepte müssen erneut auf den Prüfstand.
  • Geklärt werden muss unter anderem: Ist die Maßnahmenhierarchie des Arbeitsschutzes (TOP-Prinzip) beachtet? Ist die „Grundfläche pro Beschäftigtem“ ausreichend bemessen?
  • Werden Schutzmasken richtig ausgewählt und verwendet?

Detaillierte Informationen zu der aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) findet ihr in diesem PDF.

 

Von: vw

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