30.03.2021 | Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die jüngsten Beschlüsse von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronapandemie in der Arbeitswelt mit einer aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) konkretisiert. Die überarbeitete Verordnung ist bis zum 30. April 2021 befristet. Neben der Debatte über Coronatests und Impfungen bleiben somit betriebliche Präventionsmaßnahmen weiterhin im Fokus.
Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber unverändert zu schnellem Handeln und ergänzt damit insbesondere die bereits bestehenden Anforderungen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregelung.
Für die IG Metall steht in diesem Zusammenhang fest: Der Schutz der Kolleginnen und Kollegen hat oberste Priorität. Mit dieser Information ergänzen wir die umfangreiche Handlungshilfe für die betriebliche Interessenvertretung zur Coronaprävention und fassen die wichtigsten Punkte zusammen, die in den Betrieben angegangen werden müssen.
Das Wichtigste in Kürze:
Detaillierte Informationen zu der aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) findet ihr in diesem PDF.