Betriebsrat gründen

In Unternehmen mit Betriebsrat sind die Arbeitsbedingungen in der Regel nachweislich besser, die Arbeitsplätze sicherer und die Löhne höher. Doch was tun, wenn es noch keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt? Hier erklären wir in Kürze, wie Beschäftigte einen Betriebsrat gründen können, was sie dabei beachten müssen und wie die Expertinnen und Experten der IG Metall sie dabei unterstützen.

Was sind die Aufgaben eines Betriebsrats?

Es gibt zahlreiche Anliegen, die nicht jeder allein mit dem Arbeitgeber aushandeln und durchsetzen kann – etwa die Verteilung der Arbeitszeiten, die Urlaubsplanung oder die Arbeitsorganisation. Solche Aufgaben sind ein wesentliches Arbeitsfeld des Betriebsrates. Ein Betriebsrat hat viele, weitere Vorteile für die Beschäftigten: Er setzt sich für die Rechte der Kolleginnen und Kollegen ein, überwacht die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften und handelt mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe Vereinbarungen aus. Er kann beispielsweise Einfluss auf die Arbeits- und Schichtplanung, Pausen und Arbeitszeitgestaltung nehmen. Der Betriebsrat kann in vielen Punkten mitbestimmen und etwa auch Kündigungen widersprechen. Mit Betriebsrat können der Willkür und Macht von Arbeitgebern deutlich mehr Grenzen gesetzt werden als ohne. Kurz gesagt: Ein Betriebsrat schafft Rechtssicherheit und Transparenz.

Wer kann einen Betriebsrat gründen?

Einen Betriebsrat zu gründen ist in Deutschland ein gesetzlich festgeschriebenes Recht der Beschäftigten: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ So steht es im Paragraf 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Ein Betriebsrat kann in also Betrieben gewählt werden, in denen fünf oder mehr Beschäftigte arbeiten. Von Diesen müssen mindestens drei ein halbes Jahr oder länger dort beschäftigt sein. Ab einer Betriebsgröße von mindestens fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf der Arbeitgeber eine Betriebsratswahl nicht verbieten oder behindern. Im Gegenteil. Wollen die Beschäftigten einen Betriebsrat Gründen, hat der Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht. Behindert der Arbeitgeber die Wahl, benachteiligt Beschäftigte, die den Betriebsrat wählen wollen oder Verhindert er die Wahl sogar – macht er sich Strafbar. In diesem Fall nehmen Sie direkt Kontakt zum Team der IG Metall auf. Die IG Metall berät ihre Mitglieder nicht nur in solchen Fällen, sondern wird als im Betrieb vertretene Gewerkschaft direkt in allen Richtungen aktiv und wird dafür sorgen, dass der Betriebsrat gewählt wird.

Wie kann man einen Betriebsrat gründen?

Der Weg zu einer Betriebsratswahl ist dennoch nicht immer einfach. Wenn der Chef beispielsweise zu früh von den Plänen erfährt, etwa noch bevor der offizielle Wahlaufruf im Betrieb aushängt, kann es für Beschäftigte unter Umständen unangenehm werden. Vereinzelt versuchen Arbeitgeber, unliebsame „Rädelsführer“ aus fadenscheinigen Gründen auch zu entlassen. In manchen Fällen engagieren Arbeitgeber dazu sogar spezialisierte Anwaltskanzleien, die die Wahl eines Betriebsrats zu verhindern versuchen oder gewählten Betriebsräten das Leben schwer machen.

Deshalb ist es für Wahlinitiatorinnen und -initiatoren sehr ratsam, von Anfang an die IG Metall mit ins Boot zu holen und zu Beginn nur mit vertrauenswürdigen Kolleginnen und Kollegen darüber zu reden – am besten außerhalb des Betriebs. Auch hier unterstützt die IG Metall bei der Organisation und Durchführung. Außerdem ist man als IG Metall-Mitglied doppelt geschützt. Man hat nicht nur die Unterstützung der Gewerkschaft, sondern auch ihren gesamten juristischen Sachverstand und Rechtsschutzapparat hinter sich.

Der nächste Schritt ist dann, einen Wahlaufruf mit der Einladung zur Wahl eines Wahlvorstands an alle Beschäftigten im Betrieb auszuhängen, den drei wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Wahlinitiatoren unterschreiben. Sobald der offizielle Wahlaufruf mit den drei Unterschriften aushängt, sind diese drei Beschäftigten vor einer Kündigung besonders geschützt.

Wichtig ist: Die formale Organisation muss stimmen, denn das Wahlverfahren ist nicht unkompliziert. Wer sich nicht auskennt, kann Fehler machen, die schlimmstenfalls sogar die ganze Wahl nichtig machen können. Die IG Metall kennt das Wahlverfahren genau und kann die notwendigen, organisatorischen Schritte übernehmen und während des gesamten Vorhabens im Betrieb unterstützen. Die Gewerkschaft darf sogar offiziell zu einer Betriebsratswahl aufrufen. Die IG Metall-Geschäftsstelle betreut die Wahlvorstände und Gremien bis zum Ende der Wahlen und der Beendigung ihrer Tätigkeit.

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Wie läuft eine Betriebsratswahl bei einer Betriebsratsneugründung ab?

Auf einer Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt, der die eigentliche Betriebsratswahl daraufhin vorbereitet. Bei der Durchführung der Betriebsratswahl ist viel Sorgfalt nötig: Wahlausschreibung, korrekte Wählerliste, Stimmzettel, Briefwahl, Vorschlagslisten mit den Kandidatinnen und Kandidaten – all das muss vorschriftsmäßig ablaufen. Auch dabei steht die IG Metall den Kolleginnen und Kollegen selbstverständlich zur Seite. Es empfiehlt sich, dass die Wahlinitiatorinnen und Wahlinitiatoren auch als Wahlvorstandsmitglieder tätig werden und dann gegebenenfalls sogar als Bewerberinnen und Bewerber für den Betriebsrat kandidieren, da ihr Kündigungsschutz nur begrenzt ist. Alternativ kann der Wahlvorstand auch durch den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt werden, sofern es einen gibt.

In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten wird der Betriebsrat spätestens eine Woche nach der Wahlversammlung in einem sogenannten vereinfachten Wahlverfahren gewählt, in größeren Betrieben bleiben dafür bis zu zwölf Wochen Zeit. Doch Vorsicht: „vereinfacht“ bedeutet nicht unbedingt einfacher, sondern vor allem schneller. Für die Wahlvorbereitung steht im sogenannten vereinfachten Wahlverfahren nur wenig Zeit zur Verfügung. Damit hier keine formalen Fehler passieren, ist die Unterstützung durch die IG Metall dringend ratsam! Betriebsrätinen und Betriebsräte werden abschließend in einer geheimen Wahl gewählt. Die IG Metall präferiert hierbei eindeutig Persönlichkeitswahlen.

Größe Wahlvorstand und Betriebsrat

In der Praxis empfiehlt sich oftmals ein Wahlvorstand aus 3 Personen als am praktikabelsten. Bei größeren Betrieben können es auch 5 Wahlvorstände sein. Die Abwägung sollte in jedem Fall unbedingt mit der IG Metall beraten werden.

In Betrieben mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 5 und 20 wählen die Beschäftigten einen Betriebsrat,

zwischen 21 und 50 Beschäftigten 3 Betriebsräte,

zwischen 51 und 100 Beschäftigten 5 Betriebsräte,

zwischen 101 und 200 Beschäftigten 7 Betriebsräte,

zwischen 201 und 400 Beschäftigten 9 Betriebsräte,

zwischen 401 und 700 Beschäftigten 11 Betriebsräte,

zwischen 701 und 1000 Beschäftigten 13 Betriebsräte,

zwischen 1001 und 1500 Beschäftigten 15 Betriebsräte.

In Unternehmen mit mehr als 1501 Beschäftigten werden je 500 Beschäfftigten mehr jeweils noch zwei Betriebsräte mehr gewählt.

Betriebsräte sind übrigens im Vergleich zu „normalen“ Beschäftigten vor Kündigungen besonders geschützt.

Unterstützung bei der Betriebsratgründung

Bei allen Fragen zur Betriebsratswahl und Betriebsratsgründung ist die IG Metall genau der richtige Ansprechpartner. Wir beraten nicht nur, sondern wir unterstützen interessierte Kolleginnen und Kollegen vom Anfang bis zum gut qualifizierten und durchsetzungsfähigen Betriebsrat. Die Art und Tiefe, die Intensität und Dauer der Begleitung und Betreuung des Wahlprozesses variieren je nach den Umständen des Einzelfalls und dem Bedarf unserer Mitglieder. Die Bandbreite der Begleitung liegt zwischen einer zurückgenommenen Dienstleistungsfunktion und einer starken, aktiven Rolle. Was für euch der richtige Weg ist, beraten wir mit euch jederzeit gern!

Kontaktiere uns einfach oder komme direkt in unserer Geschäftsstelle in Frankfurt (Oder) vorbei.

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