Neue Regelungen seit 1. Januar

Brückenteilzeit, Kindergeld, Mindestlöhne: Das ändert sich 2019 für Beschäftigte

08.01.2019 | Mit Beginn des neuen Jahres sind viele Gesetze und Regelungen in Kraft getreten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Das gilt zum Beispiel für die Rente, den Mindestlohn, das Kindergeld oder die Steuerfreibeträge – wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Rupert Trischberger/Panthermedia.net

Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von bisher 3 Prozent auf 2,6 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar auf 6.700 Euro pro Monat (West) und 6.150 Euro pro Monat (Ost).

Brückenteilzeit
Mit dem Jahr 2019 treten die Regelungen zur Brückenteilzeit in Kraft. Durch sie können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten für einen bestimmten Zeitraum ihre Arbeitszeit verkürzen und haben das Recht von Teilzeit wieder in Vollzeit zurückzukehren.

Arbeitslosengeld II
Für Alleinstehende steigt der Regelsatz für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II auf 424 Euro pro Monat. Auch die Sätze für die Regelbedarfsstufen 2 bis 6 (Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften, erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen, nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern, Jugendliche und Kinder) werden erhöht.

Gesetzliche Krankenversicherung
Ab 2019 gilt wieder die paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge. Deshalb werden ab 1. Januar die Zusatzbeiträge im gleichen Anteil von Arbeitnehmern und Abreitgebern getragen. Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 14,6 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 4.537,50 Euro pro Monat. Außerdem wird der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kleinselbstständige auf 171 Euro monatlich halbiert.

Kindergeld
Das Kindergeld steigt am 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Monat für jedes Kind und liegt damit für das erste und zweite Kind bei 204 Euro, für das dritte bei 210 Euro und das vierte sowie jedes weitere Kind bei 235 Euro monatlich.

Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2019 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde. Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt auf 11,40 Euro, für Leiharbeit (Ost) auf 9,49 Euro und für Leiharbeit (West) ab April 2019 auf 9,79 Euro stündlich. Der Mindestlohn gilt allerdings nicht für jeden - ausgenommen sind Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder in einer Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer neuen Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum für Schule oder Hochschule absolvieren und ehrenamtlich Tätige.

Minijobs
Da Minijobber maximal 450 Euro monatlich und höchstens 5.400 Euro im Jahr verdienen dürfen, sinkt für sie mit der Erhöhung des Mindestlohns die mögliche monatliche Arbeitszeit. Eine Ausnahme bilden Beschäftigungen, die kurzfristig und innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden. Die Zeitgrenze, unterhalb der Beschäftigungen als Minijobs gelten und somit beitragsfrei sind, wird 2019 angehoben.

Midijobs
Ab 2019 wird die sogenannte Gleitzone zwischen Mini- und Midijob auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) ausgeweitet. Wer heute 850 Euro verdienen, wird mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 Prozent belastet. Künftig liegt ihr Anteil bei derselben Vergütung bei unter 18 Prozent. Der geringere Beitrag führt dann nicht mehr zur geringeren Rentenleistung. Volle Sozialabgaben zahlen Midijobbende dann erst bei einem monatlichen Entgelt von 1.300 Euro.

Pflegeversicherung
Hier steigen die Beiträge im Jahr 2019. Der Beitragssatz soll um 0,5 Punkte, auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens angehoben werden. Für Kinderlose sind es 3,3 Prozent.

Rente
Das Niveau der gesetzlichen Rente bleibt bei mindestens 48 Prozent. Das Rentenpaket I beinhaltet weitere Neuerungen: So wird die Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente ab 1. Januar 2019 nicht schrittweise, sondern in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben.

Bei der sogenannten Mütterrente II sollen künftig alle Mütter (und Väter), deren Kinder vor 1992 geboren wurden, pro Kind bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet bekommen, unabhängig von der Anzahl ihrer Kinder. Dies entspricht einem zusätzlichen halben Rentenpunkt. Pro Kind sind also künftig bis zu 30 Monaten Kindererziehungszeit möglich, das entspricht bis zu zweieinhalb Rentenpunkten.

Steuerfreibeträge
Der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag wird für Ledige um 168 Euro auf 9.168 Euro im Jahr angehoben, für Verheiratete auf 18.336. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Steuer gezahlt werden. Dazu steigt der steuerliche Kinderfreibetrag und zwar um 192 Euro auf 7.620 Euro.

Im Rahmen des Familienentlastungsgesetzes will der Gesetzgeber zudem die sogenannte kalte Progression eindämmen. Diese führt in der Regel dazu, dass Beschäftigte trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben, da die Einkommensteuer anhand von Einkommensstufen berechnet wird. Unter dieser Mehrbelastung leiden insbesondere Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Um diese schleichende Steuererhöhung künftig zu verhindern, sollen die Eckwerte bei der Einkommensteuer ab Januar 2019 nun entsprechend der Inflation verschoben werden.

Der Bundestag wird am 8. November 2018 über das Gesetz abstimmen. Danach muss der Bundesrat noch zustimmen.

Umzugspauschalen
Das Bundesfinanzministerium hat die Werte rückwirkend angepasst. Der Pauschbetrag für beruflich bedingte Auslagen für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte steigt für Umzüge ab 1. März 2018 auf 1.573 Euro, für Singles auf 787 Euro. Ab 1. April 2019 steigt der Pauschbetrag auf 1.622 Euro und für Ledige auf 811 Euro. Dieser wird für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben, rückwirkend zum 1. März 2018 um 347 Euro erhöht und steigt zum 1. April 2019 um 357 Euro im Jahr. Die Pauschale für umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind erhöht sich rückwirkend auf 1.984 Euro und steigt ab 1. April 2019 auf 2.045 Euro pro Jahr.

Von: kk

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