Kampf um Tarifbindung

Flugblatt informiert Boryszew-Beschäftigte in Prenzlau im Fall eines Warnstreiks über ihre Rechte

02.05.2018 | Die Situation bei Boryszew-Oberflächentechnik in Prenzlau stagniert. Die Arbeitgeberseite hält an ihrer Verweigerungstaktik fest, keine Tarifverhandlungen für die Beschäftigten mit der IG Metall führen zu wollen. "Wir müssen um den Tarifvertrag bei Boryszew erkämpfen, notfalls auch mit Warnstreiks", sagt Peter Ernsdorf, Erster Bevollmächtigter der IG Metall Ostbrandenburg. Ein neues Flugblatt informiert die Kolleginnen und Kollegen über alle wichtigen Fragen zu ihren Rechten im Falle eines Warnstreiks.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
wir müssen uns unseren Tarifvertrag bei Boryszew erkämpfen. Notfalls auch mit Warnstreiks. Mit diesem Flugblatt möchten wir Euch stark machen und über die im Grundgesetz verankerte Rechtmäßigkeit von Warnstreiks aufklären. Warnstreiks sind unser gutes Recht. Wir haben zu rechtlichen Fragen wichtige und wissenswerte Informationen für Euch zusammengestellt.

Was sind Warnstreiks?
Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen. Sie sind ein legales Mittel, um Arbeitgeber zu Tarifverhandlungen und Angeboten zu bewegen oder gegen ein zu geringes Angebot zu protestieren. Warnstreiks üben öffentlich Druck auf die Arbeitgeber aus. Sie sind ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für Mitglieder durchzusetzen.

Wer darf zum Warnstreik aufrufen?
Zum Warnstreik darf ausschließlich die Gewerkschaft, also die IG Metall, aufrufen. Mit dem Aufruf werden Uhrzeit, Dauer und in der Regel auch Treffpunkt für die Aktion vor Ort festgelegt.

Sind Warnstreiks erlaubt?
JA! Warnstreiks sind ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer darf sich an einem Warnstreik beteiligen – und zwar unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft! Wer an einem Warnstreik teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Die Teilnahme an einem Warnstreik ist kein Grund für eine Abmahnung oder Kündigung.

Dürfen sich auch Auszubildende an Warnstreiks beteiligen?
Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch Auszubildende am Warnstreik beteiligen.

Dürfen Leihbeschäftige bei Warnstreiks mitmachen?
JA! Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dürfen an Warnstreiks teilnehmen. Der bestreikte Arbeitgeber darf sie nicht als Streikbrecher einsetzen.

Haben Warnstreikende Anspruch auf Entgeltzahlung?
Nein. Bei einem Warnstreik kann der Arbeitgeber für die Dauer des Warnstreiks Entgelt und Ausbildungsvergütungen kürzen. Er muss dies aber nicht!

Muss ich „ausstechen“ oder „ausstempeln“?

Nein. Die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Arbeitsniederlegungen, keine „Freizeit“. Deshalb muss die Abwesenheit nicht dokumentiert und Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.

Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?
Nein. Wenn die IG Metall zum Warnstreik oder Streik aufgerufen hat, sind die arbeitsvertraglichen Pflichten für die Dauer des Warnstreiks/Streiks aufgehoben.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Ihr seht also: Warnstreiks sind unser gutes Recht. Sie sind ein legales Mittel, um unserer Forderung nach einem Tarifvertrag Nachdruck zu verleihen. Deshalb: Beteiligt Euch guten Gewissens daran, sollte es zum Warnstreik bei Boryszew kommen. Es geht um Euch und Eure Zukunft! Ihr habt nichts zu befürchten, aber viel zu gewinnen!

Von: kk

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