Coronapandemie

Sonderregelungen und Vorraussetzungen Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 verlängert

13.04.2021 | Um Beschäftigung während der Coronapandemie zu sichern, hat die Bundesregierung in den vergangenen Monaten mittels mehrerer Gesetzespakete Sonderregelungen bei der Kurzarbeit eingeführt. Dazu gehören Erleichterungen beim Zugang und Voraussetzungen zu Kurzarbeit, die Verlängerung der Bezugsdauer sowie eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Bundesregierung hat die bestehenden Sonderregelungen kürzlich bis Ende 2021 verlängert.

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt normalerweise 12 Monate. Per Rechtsverordnung kann das Bundesministerium diese durch eine Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern. Das hat das Ministerium kürzlich getan. Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist nun für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens allerdings bis zum 31. Dezember 2021.

Die erleichterten Zugangsbedingungen zu Kurzarbeitergeld sind ebenfalls erneut verlängert worden. Das heißt, es genügt, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld verzichtet. Positive Arbeitszeitguthaben müssen hingegen vor Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin abgebaut werden.

Am 20. Mai 2020 wurde mit dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie“ eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Ab dem vierten Monat des Bezugs beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent (77 Prozent für Beschäftigte mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz, ab dem siebten Monat des Bezugs 80 Prozent (87 Prozent für Beschäftigte mit Kind). Voraussetzung ist, dass der Entgeltausfall im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate werden Monate ab März 2020 berücksichtigt.

Auch diese Erhöhungen wurden für Beschäftigte, der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Das bedeutet:

  • Gezählt werden Monate mit Kurzarbeit ab März 2020.
  • Es zählt jeder Monat mit Kurzarbeitergeldbezug ab März 2020, unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit.
  • Die Monate mit Kurzarbeitergeldbezug müssen nicht zusammenhängend sein, solange sie zwischen März 2020 und Dezember 2021 liegen.
  • Für die Frage der Erhöhung ist allerdings ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent entscheidend.

Weitere, detaillierte Informationen zu den verlängerten Sonderregelungen bei Kurzarbeit infolge der Coronapandemie, beispielsweise auch zu Anreizen für Qualifizierung und zu Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit, finden Interessierte in diesem PDF.

 

Von: vw

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